RS Vwgh 1990/3/19 90/18/0031

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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Index

23/01 Konkursordnung

Norm

KO §46;
KO §6 Abs1;
KO §7 Abs1;

Rechtssatz

In Ansehung von Verwaltungsverfahren tritt, auch wenn sie sich auf das dem Konkurs unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners beziehen, nach Konkurseröffnung grundsätzlich kein Verfahrensstillstand ein (Hinweis E 3.7.1979, 1120/79). Mit der Frage des Ranges der von der Verwaltungsbehörde festzustellenden Forderung iSd § 46 bis § 50 KO hat dies nichts zu tun.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180031.X02

Im RIS seit

19.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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