RS Vwgh 1990/3/21 89/01/0047

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Veröffentlicht am 21.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §47 Abs1;
VStG §49 Abs2;

Rechtssatz

Bekämpft der Besch im Einspruch den in der Strafverfügung ausgesprochenen Verfall (hier: einer Waffe), hat er sich lediglich gegen die über ihn verhängte Strafe gewendet. Ein gegen eine Strafverfügung nur wegen der Art der verhängten Strafe erhobener Einspruch ist aber als Berufung iSd § 49 Abs 2 VStG anzusehen (Hinweis E 16.2.1959, 1883/58, VwSlg 4881 A/1959).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010047.X01

Im RIS seit

21.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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