RS Vwgh 1990/3/21 90/02/0023

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Veröffentlicht am 21.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 Z10a;
VStG §22 Abs2;

Rechtssatz

Die positive Beurteilung der Frage, ob bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ein fortgesetztes Delikt vorliegt, hat zur Voraussetzung, daß es sich um die Begehung desselben Delikts handelt; Übertretungen der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bzw der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h stellen einen Verstoß gegen § 20 Abs 2 StVO und Übertretungen der durch Verbotszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit einen Verstoß gem § 52 Z 10a StVO dar, weshalb dadurch selbständige Delikte begangen werden, die auch getrennt zu bestrafen sind (Hinweis E 27.6.1984, 83/03/0321; E 25.10.1989, 89/03/0145).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020023.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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