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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §151 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1676/80 B VS 29. Oktober 1980 VwSlg 10279 A/1980 RS 1Stammrechtssatz
Der Vollzug der Ersatzarreststrafe besteht in einer Einschränkung der persönlichen Freiheit und stellt aus unmittelbar einleuchtenden Gründen für den Bfr einen unverhältnismäßigen Nachteil dar. Mag die Vollzugsbehörde derzeit eine Vollstreckung der Ersatzarreststrafe ins Auge fassen oder nicht, mögen die Voraussetzungen des § 53 Abs 4 VStG 1950 erfüllt sein oder nicht, der - von der Behörde wann immer vorgenommene - Vollzug der festgesetzten Ersatzarreststrafe ist bei Anwendung des § 30 Abs 2 VwGG 1965 als eine für den Bfr mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbundene Maßnahme zu qualifizieren.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990130001.A02Im RIS seit
21.03.1990Zuletzt aktualisiert am
06.04.2010