RS Vwgh 1990/3/21 AW 90/13/0001

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Veröffentlicht am 21.03.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §151 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Berufung gegen ein Finanzstraferkenntnis) - Wenn auch der angefochtene Bescheid keinem unmittelbaren Vollzug zugänglich ist, so hätte eine antragsgemäße Entscheidung der belBeh doch zur Folge gehabt, daß die rechtlichen Wirkungen des § 151 Abs 2 FinStrG eingetreten wären, die Berufung des Bf gegen das Finanzstraferkenntnis hätte diesfalls ex lege aufschiebende Wirkung gehabt. Dieser Umstand rechtfertigt grundsätzlich die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Schlagworte

VollzugAnspruch auf Zuerkennung Rechtzeitigkeit VfGHUnverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990130001.A01

Im RIS seit

21.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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