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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §151 Abs2;Rechtssatz
Stattgebung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Berufung gegen ein Finanzstraferkenntnis) - Wenn auch der angefochtene Bescheid keinem unmittelbaren Vollzug zugänglich ist, so hätte eine antragsgemäße Entscheidung der belBeh doch zur Folge gehabt, daß die rechtlichen Wirkungen des § 151 Abs 2 FinStrG eingetreten wären, die Berufung des Bf gegen das Finanzstraferkenntnis hätte diesfalls ex lege aufschiebende Wirkung gehabt. Dieser Umstand rechtfertigt grundsätzlich die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Schlagworte
VollzugAnspruch auf Zuerkennung Rechtzeitigkeit VfGHUnverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990130001.A01Im RIS seit
21.03.1990Zuletzt aktualisiert am
06.04.2010