RS Vwgh 1990/3/21 89/01/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §47 Abs1;

Rechtssatz

Wird gegen den in einer Strafverfügung ausgesprochenen Verfall (hier: einer Waffe) eingewendet, der Wert des für verfallen erklärten Gegenstandes übersteige 1000 S, so hat die Beh Feststellungen über den tatsächlichen Wert zu treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010047.X02

Im RIS seit

21.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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