RS Vwgh 1990/3/21 89/02/0170

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Veröffentlicht am 21.03.1990
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §37 Abs1;
StVO 1960 §41 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs4 liti;

Rechtssatz

Der Sachverhalt, daß ein Organ der Straßenaufsicht entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 41 StVO durch gut sichtbare und für Straßenbenützer leicht verständliche Zeichen (nämlich durch einen senkrecht nach oben gehaltenen Arm) die am Tatort durch Lichtzeichen erfolgte Regelung des Verkehrs abändert und dem Lenker damit eine davon abweichende Anordnung erteilt, ist nicht dem Tatbild des § 37 Abs 1 StVO sondern jenem des § 99 Abs 4 lit i iVm § 41 Abs 1 StVO zu unterstellen (Hinweis E 7.12.1984, 84/02/0163).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020170.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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