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L85007 Straßen TirolNorm
LStG Tir 1951 §55 Abs5;Rechtssatz
Durch die Regelung des § 55 Abs 5 Tir LStG 1951 wird die sukzessive Zuständigkeit der Gerichte durch deren Anrufung nach Erlassung des Bescheides der Verwaltungsbehörde normiert, wodurch dieser außer Kraft tritt. Derartige Bescheide können weder im ordentlichen Verwaltungsweg noch vor den Gerichtshöfen des öff Rechtes bekämpft werden (Hinweis E 24.11.1966, 0991/66). Soweit sich also die Beschwerde in ihrer nur die Festsetzung der Enteignungsentschädigung im angefochtenen Bescheid betreffenden Mängelrüge auch gegen die Höhe der Entschädigung richtet, war sie wegen Unzuständigkeit des VwGH gem § 34 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060078.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.12.2012