RS Vwgh 1990/3/22 89/06/0078

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Veröffentlicht am 22.03.1990
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L85007 Straßen Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LStG Tir 1951 §55 Abs5;
LStG Tir 1989 §83 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Durch die Regelung des § 55 Abs 5 Tir LStG 1951 wird die sukzessive Zuständigkeit der Gerichte durch deren Anrufung nach Erlassung des Bescheides der Verwaltungsbehörde normiert, wodurch dieser außer Kraft tritt. Derartige Bescheide können weder im ordentlichen Verwaltungsweg noch vor den Gerichtshöfen des öff Rechtes bekämpft werden (Hinweis E 24.11.1966, 0991/66). Soweit sich also die Beschwerde in ihrer nur die Festsetzung der Enteignungsentschädigung im angefochtenen Bescheid betreffenden Mängelrüge auch gegen die Höhe der Entschädigung richtet, war sie wegen Unzuständigkeit des VwGH gem § 34 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060078.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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