RS Vwgh 1990/3/27 89/08/0250

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Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §1 Abs4;
AlVG 1977 §12 Abs6 lita;
ASVG §49 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/08/0278

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0120 E 13. November 1986 VwSlg 12298 A/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Ermittlung des Entgeltes gemäß § 12 Abs 6 lit a AlVG ist allerdings auch zu beachten, dass die Bestimmung des § 49 Abs 1 ASVG auf den so genannten "Anspruchslohn" abstellt, also auf jenen Lohn, auf den der einzelne Dienstnehmer Anspruch hat. Dies ist in jenen Fällen, in denen kollektivvertragliche Vereinbarungen in Betracht kommen, zumindest das nach diesen Vereinbarungen den Dienstnehmern zustehende Entgelt. Dass ein Lohnteil, der dem einzelnen Dienstnehmer zusteht, tatsächlich nicht bezahlt wird, ist dabei nicht von Bedeutung (Hinweis E 24.1.1985, 83/08/0259).

Schlagworte

Entgelt Begriff Anspruchslohn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080250.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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