RS Vwgh 1990/3/27 89/04/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1990
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/06 Verkehrsteuern
50/01 Gewerbeordnung
67 Versorgungsrecht

Norm

ErbStG §15 Abs1 Z6;
GewO 1973 §193 Abs2;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
OFG §11 Abs5 litc;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0237 E VS 15. Oktober 1987 VwSlg 6257 F/1987 RS 4

Stammrechtssatz

Die Erfahrung des Lebens begreift unter einer Lebensgemeinschaft ein Verhältnis zwischen Mann und Frau, das in seinem wirklichen und wesentlichen Inhalt gemäß den Willen seiner Partner eine rechtlich nicht mögliche oder um gewisser Rechtsfolgen willen eine praktisch nicht gewollte Ehe ersetzen soll. Landläufig gehört zum Wesen einer tatsächlichen Verbindung solcherart ua, daß die Partner einander im Kampfe gegen alle Not des Lebens beistehen und darum einander an den zur Bestreitung des Unterhalts verfügbaren Gütern teilhaben lassen.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Lebensgemeinschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040181.X02

Im RIS seit

13.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten