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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/11/0099 E 27. März 1990Rechtssatz
Ausf zur Ermessensübung nach § 28a Abs 2 iVm § 7 WaffG (Hinweis E 8.11.1988, 88/11/0227) (hier: Selbst veraltete vollautomatische Schußwaffen seien auf Grund ihrer Funktionsweise und Wirkungsweise als gefährlich anzusehen. Ihr Besitz durch Privatpersonen stelle generell eine Sicherheitsgefährdung dar, weil damit gerechnet werden müsse, daß sie unter Umständen gegen Sicherheitsorgane eingesetzt würden, die ihrerseits im Normalfall nicht mit solchen leistungsstarken Waffen ausgerüstet seien).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110098.X03Im RIS seit
11.07.2001