RS Vwgh 1990/3/27 89/11/0098

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Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg;
WaffG 1986 §28 Abs2;
WaffG 1986 §7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/11/0099 E 27. März 1990

Rechtssatz

Ausf zur Ermessensübung nach § 28a Abs 2 iVm § 7 WaffG (Hinweis E 8.11.1988, 88/11/0227) (hier: Selbst veraltete vollautomatische Schußwaffen seien auf Grund ihrer Funktionsweise und Wirkungsweise als gefährlich anzusehen. Ihr Besitz durch Privatpersonen stelle generell eine Sicherheitsgefährdung dar, weil damit gerechnet werden müsse, daß sie unter Umständen gegen Sicherheitsorgane eingesetzt würden, die ihrerseits im Normalfall nicht mit solchen leistungsstarken Waffen ausgerüstet seien).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110098.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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