TE Vwgh Beschluss 2008/10/2 2008/18/0641

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.2008
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litc;
PaßG 1992 §15 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache der M P in W, geboren am 10. August 1953, vertreten durch DDr. Wolfgang Schulter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marxergasse 21, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 27. Juni 2008, Zl. E1/178.942/2007, betreffend Entziehung eines Reisepasses, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I. römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien (der belangten Behörde) vom 27. Juni 2008 wurden der Beschwerdeführerin der ihr am 19. Mai 2006 vom Bürgermeister der Stadt Wien ausgestellte Reisepass Nr. L0863433 gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. c des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, entzogen und der im erstinstanzlichen Bescheid getroffene Ausspruch, dass gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung aberkannt werde, bestätigt. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien (der belangten Behörde) vom 27. Juni 2008 wurden der Beschwerdeführerin der ihr am 19. Mai 2006 vom Bürgermeister der Stadt Wien ausgestellte Reisepass Nr. L0863433 gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt , Nr. 839, entzogen und der im erstinstanzlichen Bescheid getroffene Ausspruch, dass gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung aberkannt werde, bestätigt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der von der Beschwerdeführerin unter dem Punkt 2) mit der Überschrift "Beschwerdepunkt" Folgendes vorgebracht wird:

"2) Beschwerdepunkt:

  • -Strichaufzählung
    unrichtige Anwendung und Auslegung des § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. c PassGunrichtige Anwendung und Auslegung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, PassG
  • -Strichaufzählung
    rechtsirrige Anwendung des § 15 PassGrechtsirrige Anwendung des Paragraph 15, PassG
  • -Strichaufzählung
    mangelnde Schlüssigkeit gemäß § 60 AVG".mangelnde Schlüssigkeit gemäß Paragraph 60, AVG".
II. römisch zwei.
              1.              Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.
Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt von der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 19. Juni 2008, Zl. 2008/18/0502, mwN).Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt von der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang nicht zugänglich vergleiche , aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 19. Juni 2008, Zl. 2008/18/0502, mwN).
              2.              Mit dem obzitierten (I.2.) Vorbringen wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll. Nach der hg. Judikatur ist die bloße Nennung von Gesetzesbestimmungen zur bestimmten Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht ausreichend (vgl. dazu etwa den Beschluss vom 24. September 2003, Zl. 2003/04/0111, mwN). Auch der als Beschwerdepunkt bezeichnete Vorwurf einer mangelnden Schlüssigkeit erfüllt nicht die genannten Voraussetzungen, handelt es sich doch bei einem solchen Vorbringen um die Behauptung von Beschwerdegründen (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0114, mwN). 2. Mit dem obzitierten (römisch eins.2.) Vorbringen wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll. Nach der hg. Judikatur ist die bloße Nennung von Gesetzesbestimmungen zur bestimmten Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht ausreichend vergleiche , dazu etwa den Beschluss vom 24. September 2003, Zl. 2003/04/0111, mwN). Auch der als Beschwerdepunkt bezeichnete Vorwurf einer mangelnden Schlüssigkeit erfüllt nicht die genannten Voraussetzungen, handelt es sich doch bei einem solchen Vorbringen um die Behauptung von Beschwerdegründen vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0114, mwN).
              3.              Demzufolge war die Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG zusammengesetzten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 2. Oktober 2008 3. Demzufolge war die Beschwerde - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG zusammengesetzten Senat - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 2. Oktober 2008

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008180641.X00

Im RIS seit

04.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten