I. römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien (der belangten Behörde) vom 27. Juni 2008 wurden der Beschwerdeführerin der ihr am 19. Mai 2006 vom Bürgermeister der Stadt Wien ausgestellte Reisepass Nr. L0863433 gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. c des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, entzogen und der im erstinstanzlichen Bescheid getroffene Ausspruch, dass gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung aberkannt werde, bestätigt. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien (der belangten Behörde) vom 27. Juni 2008 wurden der Beschwerdeführerin der ihr am 19. Mai 2006 vom Bürgermeister der Stadt Wien ausgestellte Reisepass Nr. L0863433 gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt , Nr. 839, entzogen und der im erstinstanzlichen Bescheid getroffene Ausspruch, dass gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung aberkannt werde, bestätigt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der von der Beschwerdeführerin unter dem Punkt 2) mit der Überschrift "Beschwerdepunkt" Folgendes vorgebracht wird:
"2) Beschwerdepunkt:
unrichtige Anwendung und Auslegung des § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. c PassGunrichtige Anwendung und Auslegung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, PassG
rechtsirrige Anwendung des § 15 PassGrechtsirrige Anwendung des Paragraph 15, PassG
mangelnde Schlüssigkeit gemäß § 60 AVG".mangelnde Schlüssigkeit gemäß Paragraph 60, AVG".
II. römisch zwei.
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.
Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt von der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 19. Juni 2008, Zl. 2008/18/0502, mwN).Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt von der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang nicht zugänglich vergleiche , aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 19. Juni 2008, Zl. 2008/18/0502, mwN).
2. Mit dem obzitierten (I.2.) Vorbringen wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll. Nach der hg. Judikatur ist die bloße Nennung von Gesetzesbestimmungen zur bestimmten Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht ausreichend (vgl. dazu etwa den Beschluss vom 24. September 2003, Zl. 2003/04/0111, mwN). Auch der als Beschwerdepunkt bezeichnete Vorwurf einer mangelnden Schlüssigkeit erfüllt nicht die genannten Voraussetzungen, handelt es sich doch bei einem solchen Vorbringen um die Behauptung von Beschwerdegründen (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0114, mwN). 2. Mit dem obzitierten (römisch eins.2.) Vorbringen wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll. Nach der hg. Judikatur ist die bloße Nennung von Gesetzesbestimmungen zur bestimmten Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht ausreichend vergleiche , dazu etwa den Beschluss vom 24. September 2003, Zl. 2003/04/0111, mwN). Auch der als Beschwerdepunkt bezeichnete Vorwurf einer mangelnden Schlüssigkeit erfüllt nicht die genannten Voraussetzungen, handelt es sich doch bei einem solchen Vorbringen um die Behauptung von Beschwerdegründen vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0114, mwN).
3. Demzufolge war die Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG zusammengesetzten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 2. Oktober 2008 3. Demzufolge war die Beschwerde - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG zusammengesetzten Senat - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 2. Oktober 2008