RS Vwgh 1990/3/27 89/04/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §103 Abs1 litc Z27;
GewO 1973 §29;
GewO 1973 §31;
GewO 1973 §339 Abs1;
GewO 1973 §339 Abs2;
GewO 1973 §340 Abs1;

Rechtssatz

Unter Bedachtnahme auf § 29 erster Satz GewO hatte die Beh zunächst von der ausschließlich als Wortlaut der Bewerbeanmeldung in Betracht zu ziehenden Wortfolge - Reinigung von sanitären Anlagen - auszugehen, da der Anmeldungsbeisatz - unter Ausschluß jeder einem gebundenen, handwerksmäßigen oder konzessionierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit - in diesem Zusammenhang als bloß rechtliche

Beurteilung der beabsichtigten Tätigkeit - nämlich Ausübung eines freien Gewerbes - ohne Aussagekraft für den Umfang des angemeldeten Gewerbes anzusehen ist. Daraus ergibt sich in bezug auf das für die Abgrenzung in Betracht kommende Gewerbe der Zimmerreiniger und Gebäudereiniger die mangelnde Eindeutigkeit des Wortlautes der Anmeldung, weshalb vom Vorliegen eines Zweifelsfalles iSd § 29 zweiter Satz GewO auszugehen war. Der Gesetzgeber normiert zwar nicht ausdrücklich, wann ein Zweifelsfall iSd Gesetzesbestimmung vorliegt, bei den in § 29 zweiter Satz GewO angeführten

Merkmalen handelt es sich aber ihrem Inhalt nach um Auslegungskriterien, die immer dann heranzuziehen sind, wenn der Wortlaut der Gewerbeanmeldung auch im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften zwei oder mehrere Auslegungsergebnisse zuläßt. Auch im vorliegenden Fall war daher auf die in § 29 zweiter Satz GewO genannten Gesichtspunkte (Art der bei der Reinigung von Sanitäranlagen zur Anwendung kommenden Chemikalien, historische Entwicklung von Reinigungsarbeiten aller Art) Bedacht zu nehmen, wobei allerdings über die Frage, ob die in Rede stehende gewerbliche, den Gegenstand der Gewerbeanmeldung bildende Tätigkeit als einfache Teiltätigkeit des Gewerbes der Zimmerreiniger und Gebäudereiniger iSd § 31 GewO sein kann, gem § 349 Abs 1 Z 2 vom schiedgerichtlichen Ausschuß der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu entscheiden gewesen wäre. Die Antragstellung hiezu wäre der bel Beh entsprechend § 349 Abs 5 GewO zufolge Vorliegen eines Zweifelsfalles von Amts wegen oblegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040148.X02

Im RIS seit

27.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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