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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs2;Rechtssatz
Gem § 78 Abs 2 GewO 1973 ist im Genehmigungsbescheid die Betriebsbewilligung dann vorzubehalten, wenn unklar ist, ob mit den bisher vorgeschriebenen Interessen ausreichend geschützt sind oder ob es zur Erreichung dieses Zieles anderer oder zusätzlicher Auflagen bedarf. Voraussetzung einer solchen
Entscheidung ist somit, daß bereits bei Erlassung des Genehmigungsbescheides die Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage grundsätzlich feststeht. Im Rahmen des Verfahrens über die Erlassung der Betriebsbewilligung ist sodann nur mehr zu prüfen, ob und allenfalls welcher anderen oder weiteren Auflagen es zum Schutz der genannten Interessen bedarf. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn noch ungewiß ist, ob das in Rede stehende Projekt überhaupt durch technische Maßnahmen in einen der Bestimmung des § 77 Abs 1 erster Satz GewO 1973 entsprechenden, seine Genehmigung erlaubenden
Zustand gebracht werden kann. Steht die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit der Änderung der Betriebsanlage nicht fest, so widerspricht die Erteilung eines Genehmigungsbescheides, wenn auch unter Vorbehalt der Betriebsbewilligung und gleichzeitiger Vorschreibung eines Probebetriebes, dem Gesetz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040215.X04Im RIS seit
19.04.2001