RS Vwgh 1990/3/27 89/08/0250

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
ASVG §54 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/08/0278

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0331 E 8. Juni 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Zur Beantwortung der Frage des Vorliegens eines beitragspflichtigen Entgelts ist es erforderlich, sämtliche lohnzeitrechtlichen und arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen des maßgebenden KollV in vollem Wortlaut zu berücksichtigen, um allenfalls aus dem gesamten systematischen Regelungszusammenhang Rückschlüsse ziehen zu können. Die Auseinandersetzung damit hat schon im Verwaltungsverfahren im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung zu erfolgen und kann iSd § 41 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden. Eine der belangten Behörde anzulastende Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes wird nicht dadurch behoben, daß der Beschwerde Texte der angeblich geltenden KollV angeschlossen sind.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltVerwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Besondere RechtsgebieteAngenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)Kollektivvertrag iura novit curia

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080250.X03

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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