RS Vwgh 1990/3/27 89/11/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1990
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1009;
ABGB §1017;
ABGB §863;

Rechtssatz

Selbst bei zulässigen Insichgeschäften muß der Abschluß vom Vertreter so deutlich ausgedrückt werden, daß er ihn nicht einseitig nach Belieben wieder rückgängig machen kann (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I8, S 169).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110176.X02

Im RIS seit

27.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten