RS Vwgh 1990/3/27 90/04/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1973 §360 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2577/77 B 18. Jänner 1978 VwSlg 9475 A/1978 RS 1

Stammrechtssatz

Auf die Handhabung der nach § 360 Abs 1 GewO 1973 der Behörde zustehenden Zwangsgewalt hat niemand einen Rechtsanspruch, der mit Mitteln des öffentlichen Rechtes verfolgbar wäre. Ein solcher Anspruch steht nach dieser Bestimmung insbesondere auch den Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage nicht zu, und zwar selbst dann nicht, wenn die Genehmigungspflicht der Anlage feststeht.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040028.X02

Im RIS seit

27.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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