TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/3 2008/10/0183

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Veröffentlicht am 03.10.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der M A in Salzburg, vertreten durch Dr. Reinhard Bruzek und Dr. Heinz Ager, Rechtsanwälte in 5061 Elsbethen, Gemeindeweg 12, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 8. August 2008, Zl. 20301-S-30200/13-2008, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung von Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 8. August 2008 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Sozialhilfe durch Übernahme der Restkosten für ihre Unterbringung in einem näher bezeichneten Seniorenheim wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bereits im Jahre 2006 einen entsprechenden Antrag gestellt. Dieser Antrag sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27. September 2007 mit der Begründung abgewiesen worden, der Beschwerdeführerin sei im Hinblick auf vorhandenes und verwertbares Vermögen (ein Achtelanteil an näher bezeichneten Liegenschaften) in der Lage, die Heimkosten selbst zu bezahlen. Gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben; dieses Verfahren sei noch anhängig, das ändere aber nichts am Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung. An den Tatsachenverhältnissen habe sich gegenüber dem Bescheid vom 27. September 2007 nichts geändert. Die Beschwerdeführerin verfüge unverändert über das besagte Vermögen, das auch noch nicht verwertet worden sei. Der nunmehrige Antrag sei daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 8. August 2008 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Sozialhilfe durch Übernahme der Restkosten für ihre Unterbringung in einem näher bezeichneten Seniorenheim wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bereits im Jahre 2006 einen entsprechenden Antrag gestellt. Dieser Antrag sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27. September 2007 mit der Begründung abgewiesen worden, der Beschwerdeführerin sei im Hinblick auf vorhandenes und verwertbares Vermögen (ein Achtelanteil an näher bezeichneten Liegenschaften) in der Lage, die Heimkosten selbst zu bezahlen. Gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben; dieses Verfahren sei noch anhängig, das ändere aber nichts am Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung. An den Tatsachenverhältnissen habe sich gegenüber dem Bescheid vom 27. September 2007 nichts geändert. Die Beschwerdeführerin verfüge unverändert über das besagte Vermögen, das auch noch nicht verwertet worden sei. Der nunmehrige Antrag sei daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2, bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, es habe sich in den maßgeblichen Fakten eine Änderung gegenüber dem rechtskräftigen Bescheid vom 27. September 2007, die die Erlassung eines inhaltlich anderen Bescheides ermögliche, nicht ergeben : Im Hinblick auf die unveränderte Vermögenslage sei die Beschwerdeführerin nach wie vor in der Lage, die auflaufenden Heimkosten selbst zu bezahlen.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde, es liege ein rechtskräftiger Bescheid vor. Gegen den Bescheid vom 27. September 2007 habe sie nämlich Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dieser Beschwerde müsse aus im Einzelnen genannten Gründen Folge gegeben und der erwähnte Bescheid aufgehoben werden. Aus diesem Grund könne noch nicht von einer rechtskräftig entschiedenen Sache ausgegangen werden.

Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nichts an der Unanfechtbarkeit des damit bekämpften Bescheides mit administrativen Rechtsmitteln iSd § 68 Abs. 1 AVG ändert. Vielmehr ist die Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erst "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zulässig. Ein mit administrativen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpfbarer Bescheid ist daher bis zu einer Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 VwGG formell rechtskräftig iSd § 68 Abs. 1 AVG und begründet entschiedene Sache. Davon abgesehen wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 27. September 2007 mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2007/10/0265, abgewiesen. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nichts an der Unanfechtbarkeit des damit bekämpften Bescheides mit administrativen Rechtsmitteln iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG ändert. Vielmehr ist die Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erst "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zulässig. Ein mit administrativen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpfbarer Bescheid ist daher bis zu einer Aufhebung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, VwGG formell rechtskräftig iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG und begründet entschiedene Sache. Davon abgesehen wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 27. September 2007 mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2007/10/0265, abgewiesen.

Eine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bzw. der maßgeblichen Rechtsnormen seit Erlassung des Bescheides vom 27. September 2007 behauptet die Beschwerdeführerin selbst nicht. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 3. Oktober 2008 Eine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bzw. der maßgeblichen Rechtsnormen seit Erlassung des Bescheides vom 27. September 2007 behauptet die Beschwerdeführerin selbst nicht. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 3. Oktober 2008

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008100183.X00

Im RIS seit

13.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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