RS Vwgh 1990/3/27 89/07/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1990
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §137 Abs3;
WRG 1959 §22;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Rechtssatz

Wird das inkriminierte Verhalten der Versickerung von Oberflächenwässern ohne die für erforderlich erachtete wasserrechtliche Bewilligung durch den konsenslosen Betrieb der Anlage gesetzt, ist somit ein WASSERBERECHTIGTER, den die Strafe (auch) treffen könnte, gar nicht vorhanden, kommt eine Anwendung des § 137 Abs 3 WRG schon deshalb nicht in Betracht, weil es an dem Tatbestandsmoment der Begehung der strafbaren Handlung BEIM BETRIEB einer Wasseranlage fehlt (Hinweis E 30.4.1964, 2060/63, VwSlg 6328 A/1963).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070133.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten