RS Vwgh 1990/3/27 90/11/0053

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Veröffentlicht am 27.03.1990
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §61 Abs1;

Rechtssatz

Die Bestellung zum Verfahrenshelfer im Beschwerdeverfahren reicht nicht für nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens gestellte Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag dahingehend, die Bevollmächtigung des einschreitenden RA nachzuweisen oder den Schriftsatz eigenhändig unterfertigen zu lassen, wenn sich bereits aus dem Vorbringen im Antrag die mangelnde Berechtigung der Anträge ergibt.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110053.X04

Im RIS seit

27.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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