RS Vwgh 1990/3/27 89/11/0080

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Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

GewO 1973 §370;
GewO 1973 §39;
KFG 1967 §57a Abs2;

Rechtssatz

Beim Widerruf der Ermächtigung handelt es sich nicht um eine gewerberechtliche Strafe, sondern um eine Maßnahme zum Schutz der öff Verkehrssicherheit. Deshalb sind die Vorschriften über die gewerberechtliche Verantwortlichkeit nicht heranzuziehen. Vielmehr ist die Vertrauenswürdigkeit der ermächtigten Person selbst zu überprüfen. Ein Gewerbetreibender ist dann vertrauenswürdig, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, daß er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, daß nur verkehrssichere und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öff Verkehr teilnehmen - ausüben werde (Hinweis E 18.12.1985, 85/11/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110080.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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