RS Vwgh 1990/3/27 89/04/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §339 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/04/0080 E 2. Oktober 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Erfordernis der genauen Bezeichnung des Gewerbes nach § 339 Abs 2 GewO wird jeder in einer Gewerbeanmeldung verwendete Begriff gerecht, dessen Inhalt sich eindeutig, gegebenenfalls auch nur unter Heranziehung von Fachliteratur oder des Gutachtens eines Sachverständigen, bestimmen und keinen Zweifel über den damit umschriebenen Gegenstand lässt, sofern die Bezeichnung wenigstens in ihrer Bedeutung dem in Betracht kommenden Abnehmerkreis geläufig ist. Entscheidend ist somit für die Beurteilung, ob ein in der Gewerbeanmeldung verwendeter Begriff "genau" im Sinne des § 339 Abs 2 GewO ist, allein die Frage, ob dieser Begriffsinhalt eindeutig abgrenzbar ist. Die bei der Anmeldung eines freien Gewerbes gewählte Bezeichnung des Gewerbes muss daher insbesondere eine eindeutige Abgrenzung gegenüber nicht freien und gegenüber solchen Tätigkeiten ermöglichen, die der Gewerbeordnung nicht unterliegen (Hinweis E 23.4.1985, 84/04/0206).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040170.X01

Im RIS seit

27.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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