RS Vwgh 1990/3/27 89/04/0247

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1990
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §360 Abs1;

Rechtssatz

Die Bf ist zwar im Recht, wenn sie geltend macht, § 360 Abs 1 GewO 1973 lasse nur solche Verfügungen zu, welche (als contrarius actus) zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes erforderlich sind (Hinweis E 16.4.1985, 84/04/0149). Der VwGH vermag aber im Hinblick auf die Tatanlastung im Strafbescheid (Aufstellen eines oberirdischen Mineralölbehälters) nicht zu erkennen, daß der Auftrag zur Entfernung (und nicht nur zur Entleerung) dieses Mineralölbehälters dieser Rechtslage widerspräche.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040247.X01

Im RIS seit

27.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten