RS Vwgh 1990/3/27 89/08/0204

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Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §49 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0678/65 E 6. Juli 1965 VwSlg 6744 A/1965 RS 3

Stammrechtssatz

Dem obsiegenden Beschwerdeführer gebührt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Ersatz des Einheitssatzes und der Umsatzsteuer nicht.

(Auch kein Anspruch auf Einheitssatz für Nebenleistungen).

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080204.X04

Im RIS seit

27.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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