RS Vwgh 1990/3/28 86/13/0108

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Veröffentlicht am 28.03.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990/358;

Rechtssatz

Urheberrechtlich geschützte Werte sind eigentümliche geistige Schöpfungen. Eine Schöpfung ist dann eigentümlich, wenn sie den Stempel der persönlichen Eigenart des Schöpfers trägt oder sich zumindest durch eine persönliche Note, die ihr die geistige Arbeit des Schöpfens verliehen hat, von anderen Erzeugnissen ähnlicher Art abhebt (hier: musikalische Gestaltung von Fernsehsendungen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130108.X01

Im RIS seit

28.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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