RS Vwgh 1990/3/28 89/13/0176

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Veröffentlicht am 28.03.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §113;
BAO §90;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 427;

Rechtssatz

Die Beh ist nicht verpflichtet, den AbgPfl bei Einreden und Beweisanträgen anzuhalten oder ihn zur Akteneinsicht aufzufordern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130176.X02

Im RIS seit

28.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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