RS Vwgh 1990/3/29 89/17/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1990
beobachten
merken

Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §1 Z6;
GEG §2;
ZPO §40 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1991, 342;

Rechtssatz

Die Kosten solcher gerichtlicher Handlungen, welche von beiden Parteien gemeinschaftlich veranlaßt oder vom Gericht im Interesse beider Parteien auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden, sind von den Parteien gemeinschaftlich zu bestreiten, was die Teilung nach Parteien bedeutet (Hinweis E 20.6.1986, 86/17/0088).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989170081.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten