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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §184 Abs1;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde hat im Rahmen des Schätzungsverfahrens zur Erreichung des Zieles einer solchen Schätzung, nämlich der sachlichen Richtigkeit des Ergebnisses, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, die die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben, im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom AbgPfl substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen (Hinweis E 13.12.1985, 84/17/0034).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989170152.X03Im RIS seit
15.05.2001