RS Vwgh 1990/3/29 89/17/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1990
beobachten
merken

Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;
LAO OÖ 1984 §144;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde hat im Rahmen des Schätzungsverfahrens zur Erreichung des Zieles einer solchen Schätzung, nämlich der sachlichen Richtigkeit des Ergebnisses, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, die die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben, im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom AbgPfl substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen (Hinweis E 13.12.1985, 84/17/0034).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989170152.X03

Im RIS seit

15.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten