RS Vwgh 1990/3/29 89/17/0081

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Veröffentlicht am 29.03.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §1 Z6;
GEG §2;
GEG §7;
VwRallg;
ZPO §182;
ZPO §183;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1991, 342;

Rechtssatz

Der Richter kann kraft seiner diskretionären Gewalt auch von Amts wegen alle Beweismittel aufnehmen, von denen er nach dem Inhalt der Klage oder der mündlichen Verhandlung Aufklärung über erhebliche Tatsachen erwarten kann. Der Kostenbeamte darf jedoch als Verwaltungsorgan die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Richters nicht überprüfen (Hinweis E 21.9.1983, 83/17/0062); die Bekämpfung der Notwendigkeit des Sachverständigengutachtens kann daher nur durch Ausschöpfung der im gerichtlichen Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel verfolgt werden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989170081.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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