RS Vwgh 1990/3/29 89/17/0164

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Veröffentlicht am 29.03.1990
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §2;
ZPO §289 Abs1;
ZPO §357;
ZPO §362 Abs2;
ZPO §40 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1991, 566;

Rechtssatz

Aus den § 289 Abs 1, § 357 und § 362 Abs 1 ZPO ergibt sich, daß der Sachverständigenbeweis eine Einheit darstellt, die es verbietet, entgegen dem der Zivilprozeßordnung immanenten Grundsatz der Gemeinschaftlichkeit der Beweismittel die Kostenersatzpflicht nach Teilleistungen der Sachverständigen auf die Parteien aufzuteilen. Beschließt das Gericht die Einholung des Sachverständigengutachtens ausdrücklich von Amts wegen, hat nur derjenige die Sachverständigengebühren zu ersetzen, in dessen Interesse es eingeholt wurde (Hinweis E 22.11.1982, 82/17/0124, E 20.6.1986, 86/17/0088).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989170164.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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