RS Vwgh 1990/4/2 90/19/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §15 Abs2;
AZG §15 Abs3;
VStG §5 Abs1 idF 1987/519;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 14.4.1988, 88/08/0090) stellen Belehrungen über die geltenden Arbeitszeitvorschriften und die Aufforderung, diese einzuhalten, nur einen Teil eines betrieblichen Kontrollsystems dar, zu dessen Einrichtung der Arbeitgeber verpflichtet ist. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es zB gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, daß sie keinen Anreiz zur Verletzung von Arbeitszeitvorschriften darstellen. Nur wenn der Arbeitgeber beweist (nunmehr seit der VStG-Novelle zu § 5 Abs 1: glaubhaft macht), daß ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz der Ermöglichung der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften durch den Fahrtauftrag und trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß nicht in strafrechtlicher Hinsicht zugerechnet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190044.X02

Im RIS seit

02.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten