RS Vwgh 1990/4/2 90/19/0078

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Veröffentlicht am 02.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1948 §17 Abs1;
KJBG 1948 §18 Abs1;
KJBG 1948 §19 Abs1;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516 ;

Rechtssatz

Das zum Tatbestand der Verwaltungsübertretungen nach § 17 Abs 1, § 18 Abs 1 und § 19 Abs 1 KJBG 1948 weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich um Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, bei denen der Besch glaubhaft machen muß, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dazu bedarf es der Darlegung, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Hinweis E 23.5.1989, 88/08/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190078.X05

Im RIS seit

02.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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