RS Vwgh 1990/4/2 90/12/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/12/0014 - 90/12/0089

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/17/0182 B 25. Jänner 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Entscheidung über Beschwerden, in denen die Beschwerdeführerin ausschließlich Rechtswidrigkeit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und wegen Anwendung einer für gesetzwidrig erachteten Verordnung behauptet, fällt nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes. (Hinweis auf B vom 15.10.1980, 2957/780)

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120013.X02

Im RIS seit

23.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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