RS Vwgh 1990/4/2 90/12/0013

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Veröffentlicht am 02.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/12/0014 - 90/12/0089

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1818/68 B 14. Februar 1969 VwSlg 3861 F/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Beschwerden, in denen das Begehren, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, lediglich auf die Behauptung gestützt ist, daß der Beschwerdeführer durch ihn in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte verletzt sei, sind wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH gemäß § 34 Abs 1 VwGG 1965 zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120013.X01

Im RIS seit

23.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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