RS Vwgh 1990/4/2 90/19/0203

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Veröffentlicht am 02.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §14 Abs2;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §61 Abs2;

Rechtssatz

Der bei einem Bezirksgericht gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Zustellung des auf Grund des die Verfahrenshilfe bewilligenden Beschlusses dieses Bezirksgerichtes ergangenen Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen haben auf den Ablauf der Beschwerdefrist keinen Einfluß, weil zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gem Art 131 B-VG nur der VwGH zuständig ist. Einem bei einer unzuständigen Stelle eingebrachten Antrag auf Verfahrenshilfe (sofern er nicht an den VwGH weitergeleitet wird und dort noch innerhalb der Beschwerdefrist einlangt) und der in einem solchen Fall nicht durch den VwGH veranlaßten Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen kommen nicht die Rechtswirkungen des § 26 Abs 3 VwGG zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190203.X01

Im RIS seit

02.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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