RS Vwgh 1990/4/2 88/15/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.1990
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP8 Abs1;
GebG 1957 §33 TP8 Abs4;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/12, S 718; ÖStZB 1991, 338;

Rechtssatz

Gebührenpflicht kann nur ein Rechtsgeschäft auslösen, über das entweder eine Urkunde errichtet worden ist oder hinsichtlich dessen der Tatbestand einer Ersatzbeurkundung gegeben ist. (Hinweis E 27.9.1984, 83/15/0165). Ist ein Rechtsgeschäft nicht rechtsgültig zustandegekommen, so kann selbst dann eine Gebührenpflicht nicht eintreten, wenn über diese nicht rechtswirksame Vereinbarung eine Urkunde errichtet worden ist oder der Tatbestand der Ersatzbeurkundung gegeben ist. (Hier: Aufnahme eines offenbar nicht zugezählten Darlehens in die Bücher einer GmbH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988150007.X01

Im RIS seit

02.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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