RS Vwgh 1990/4/3 89/14/0267

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Veröffentlicht am 03.04.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §813;
ABGB §815;
BAO §19 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 468;

Rechtssatz

Bei der Inanspruchnahme eines Erben gemäß § 19 Abs 1 BAO kommt es nicht darauf an, welcher Betrag im Verlassenschaftsverfahren angemeldet wurde, sondern ausschließlich darauf, welche Abgabenschuld im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits entstanden war. Es ist weder erforderlich, daß die Abgabenschuld festgestellt, noch daß sie fällig geworden ist (Hinweis E 4.10.1983, 83/14/0096, VwSlg 5817 F/1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140267.X01

Im RIS seit

02.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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