RS Vwgh 1990/4/3 89/11/0236

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Veröffentlicht am 03.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §32 Abs2;
AVG §73 Abs2;
ZustG §7;

Rechtssatz

Langte der Devolutionsantrag zwischen 8.00 und 9.00 Uhr bei der Oberbehörde ein, so ist der am selben Tag dem Bescheidadressaten zwischen 10.00 und 10.30 Uhr zugestellte Bescheid der Unterbehörde unzuständigerweise ergangen. Die Bestimmung des § 32 Abs 2 AVG kommt, da es sich hier nicht um die Berechnung einer Frist handelt, nicht zum Tragen. Vielmehr liegt ein Fall vor, in dem an den genauen Zeitpunkt der Zustellung prozessuale Rechtsfolgen geknüpft werden (Hinweis Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, Anm. 3 zu § 7 ZustellG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110236.X03

Im RIS seit

03.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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