RS Vwgh 1990/4/4 90/01/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.1990
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Index

L70709 Theater Veranstaltung Wien
L70719 Spielapparate Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VeranstaltungsG Wr 1971 §21 Abs4;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Eine Beschwerde an den VwGH ist auch dann als unbegründet abzuweisen, wenn die bel Beh mit einer unrichtigen Begründung zu dem der Rechtslage entsprechenden Ergebnis gelangt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010023.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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