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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Es besteht keine zeitliche Beschränkung bei der Berücksichtigung von Verhaltensweisen, die gem Art 1 Abschn F lit c FlKonv ein Hindernis für die Anerkennung einer Person als Flüchtling bilden, und zwar nicht einmal bezogen auf den Zeitpunkt der Konstituierung der Vereinten Nationen. Gleiches gilt für den Ausschlußgrund der lit b der zitierten Konventionsbestimmung (hier: Suchtgiftdelikte aus 1969 und 1973).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010190.X01Im RIS seit
04.04.1990Zuletzt aktualisiert am
02.03.2015