RS Vwgh 1990/4/4 89/01/0190

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Veröffentlicht am 04.04.1990
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnF litb;
FlKonv Art1 AbschnF litc;

Rechtssatz

Es besteht keine zeitliche Beschränkung bei der Berücksichtigung von Verhaltensweisen, die gem Art 1 Abschn F lit c FlKonv ein Hindernis für die Anerkennung einer Person als Flüchtling bilden, und zwar nicht einmal bezogen auf den Zeitpunkt der Konstituierung der Vereinten Nationen. Gleiches gilt für den Ausschlußgrund der lit b der zitierten Konventionsbestimmung (hier: Suchtgiftdelikte aus 1969 und 1973).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010190.X01

Im RIS seit

04.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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