RS Vwgh 1990/4/4 89/13/0059

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Veröffentlicht am 04.04.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §81 Abs1;
BAO §81 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 58;

Rechtssatz

Abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit) sind gemäß § 81 Abs 1 BAO von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen. Kommen zur Erfüllung der im Abs 1 umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben nach § 81 Abs 2 BAO diese hiefür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt so lange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. So lange und so weit eine Namhaftmachung im Sinne des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im Abs 1 umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden mehrere Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon zu verständigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130059.X02

Im RIS seit

04.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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