RS Vwgh 1990/4/4 89/13/0190

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Veröffentlicht am 04.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1 lita;
BAO §275;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 64;

Rechtssatz

Gemäß § 250 Abs 1 lit a BAO muß die Berufung jedenfalls auch die Bezeichnung des Bescheides enthalten, gegen den sie sich richtet. Davon ist eine Berufung gegen einen erst zu erlassenden Bescheid nicht ausgenommen. In einem solchen Fall ist nach Zustellung des vorweg angefochtenen Bescheides dem Berufungswerber gemäß § 275 BAO aufzutragen, dem zwingenden Erfordernis des § 250 Abs 1 lit a BAO zu entsprechen und den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sich die Berufung richtet, wobei auch die Mängelbehebung nach § 275 BAO zwingend angeordnet ist. Die Berufungsbehörde, der keine den Erfordernissen des § 250 BAO entsprechende Berufung vorliegt, ist zu einer Sachentscheidung nicht zuständig. Trifft sie eine solche dennoch, so belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde. Eine solche Unzuständigkeit hat der VwGH auch dann aufzugreifen, wenn sie als solche vom Bfr nicht geltend gemacht wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130190.X02

Im RIS seit

04.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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