RS Vwgh 1990/4/4 90/01/0009

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Veröffentlicht am 04.04.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131a;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/04/0227 B 22. November 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Da der Bundesverfassungsgesetzgeber mit Art 131 a B-VG nur eine Lücke im Rechtssystem schließen wollte, nicht aber Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes schaffen wollte, kann, was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, nicht Gegenstand einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nach Art 131 a B-VG sein, wobei die Zulässigkeit der Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt (Hinweis auf B 15.12.1977, 2315/77, VwSlg 9461 A/1977).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010009.X01

Im RIS seit

04.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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