RS Vwgh 1990/4/4 89/13/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/09 Internationales Privatrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34 Abs3;
IPRG §1;
IPRG §2;
IPRG §3;
IPRG §4;
IPRG §9;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 43;

Rechtssatz

Sind Unterhaltsleistungen von einem jugoslawischen Staatsbürger an seine in Jugoslawien lebende Mutter zu erbringen, obliegt der belangten Behörde in erster Linie die Klärung der Frage, ob der AbgPfl nicht nach jugoslawischem Recht aus rechtlichen Gründen zur Unterhaltsleistung an seine Mutter verpflichtet ist. Greifen nach jugoslawischem Recht rechtliche Gründe Platz, so ist anhand dieser rechtlichen Gründe auch zu prüfen, in welcher Höhe der Bfr seiner Mutter Unterhalt zu leisten hat. Nur wenn den AbgPfl nach jugoslawischem Recht keine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Mutter träfe, kämen für die Unterhaltsbemessung sittliche Gründe in Betracht.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130188.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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