RS Vwgh 1990/4/5 89/09/0133

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Veröffentlicht am 05.04.1990
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

ASVG §35;
BEinstG §1 Abs1;
BEinstG §4 Abs3;
BEinstG §4 Abs4;
BEinstG §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Anstellung von Krankenschwestern mit der Absicht, sie einem Träger von Krankenanstalten im Wege eines Werkvertrages zu überlassen, kann nicht dem Unterhalten einer Krankenanstalt gleichgesetzt werden. Die Tatbestandsvoraussetzung des Gesetzes (§ 4 Abs 4 letzter Satz BEinstG): Wenn diese Krankenanstalten unterhalten - trifft nur auf jene Dienstgeber zu, die die gesamte oder überwiegende wirtschaftliche Last einer Krankenanstalt tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090133.X03

Im RIS seit

05.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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