TE Vfgh Beschluss 2003/10/7 B132/02

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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Index

37 Geld-, Währungs-und Kreditrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §88
BankwesenG §62 Z1b idF FinanzmarktaufsichtsG BGBl I 97/2001

Leitsatz

Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens zur Prüfung einer Bestimmung des Bankwesengesetzes betreffend die Kriterien zur Bestellung als Bankprüfer; rechtliches Interesses des Beschwerdeführers im Anlaßverfahren an der Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Sicherung der Berechtigung für eine künftige Bestellung gegeben; Voraussetzung der Zugehörigkeit zu einer international tätigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als formales Qualitätsmerkmal nicht ausreichend determiniert

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit € 2.142,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid vom 18. Jänner 2002 wies der Bundesminister für Finanzen den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers, eines beeideten Wirtschaftsprüfers, auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, "inhaltlich dessen ich die gesetzlichen Voraussetzungen des §62 Z1[b] BWG idF FMAG erfülle, weil ich 'auf andere Weise' gleichartige Erfahrungen in die Bankprüfung einbringen kann, wie sie in Z1b der genannten Gesetzesstelle angeführt sind", zurück. Begründend wird hiezu im wesentlichen ausgeführt, daß §62 Bankwesengesetz (in der Folge: BWG) die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht vorsehe, daß Gegenstand eines solchen Bescheides nicht die Feststellung von Tatsachen sein könne, daß das Interesse der Partei an der Erlassung des Feststellungsbescheides ein bloß wirtschaftliches sei und daß ein Feststellungsbescheid nur ein subsidiärer Rechtsbehelf sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt.

3. Die belangte Behörde legte innerhalb der ihr gesetzten Frist die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung, in eventu die Ablehnung der Beschwerde beantragt.

4. Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlaß dieser Beschwerde mit Beschluß vom 11. Dezember 2002 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §62 Z1b BWG, BGBl. 532/1993, idF BGBl. I 97/2001, ein und hob diese Bestimmung mit dem am 25. September 2003 gefällten Erkenntnis G5/03 auf.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die Entscheidung über die Beschwerde hat gemäß Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG nach der Rechtslage zu erfolgen, wie sie sich nach der Aufhebung der verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung darstellt.

2. Die Legitimation zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde liegt gemäß Art144 B-VG nur vor, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in irgendeinem subjektiven Recht verletzt sein kann (z.B. VfSlg. 11.764/1988 mwN).

3. Der Beschwerdeführer begehrte - wie oben näher ausgeführt - die Feststellung, daß er die gesetzlichen Voraussetzungen des §62 Z1b BWG, idF BGBl. I 97/2001, erfülle. Der Gerichtshof ist in dem dem hg. Erkenntnis vom 25. September 2003, G5/03, vorausgegangenen Prüfungsbeschluß B132/02 davon ausgegangen, daß die belangte Behörde diese Vorschrift hätte anwenden müssen, da sie in der Sache zu entscheiden gehabt hätte. Nach Aufhebung dieser Bestimmung durch das zitierte Erkenntnis G5/03, die zum Entfall des dort geregelten Ausschließungsgrundes führt, geht jedoch der Antrag des Beschwerdeführers ins Leere: Die belangte Behörde kann eine Sachentscheidung des begehrten Inhaltes nicht mehr treffen. Selbst wenn der angefochtene Bescheid daher aufgehoben würde, käme dem Beschwerdeführer aufgrund der (insoweit negativen) Anlaßfallwirkung keine andere Rechtsstellung zu als er sie hätte, wenn der Bescheid in Geltung bliebe. Es ist daher seit Ergehen des Erkenntnisses im Gesetzesprüfungsverfahren zu G5/03 im Ergebnis ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid noch in einem subjektiven Recht verletzt werden konnte.

Dies führt aber zum Verlust der - ursprünglich gegebenen - Beschwerdelegitimation; dieser Mangel ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen.

Die Beschwerde war daher (nunmehr) mangels Legitimation des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. Da die Beschwerde insofern Erfolg hatte, als sie zur Aufhebung einer im Beschwerdefall präjudiziellen Gesetzesbestimmung geführt hat, war dem Beschwerdeführer der Ersatz der Prozeßkosten zuzusprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2003, B157/02 mwN). In den zugesprochenen Kosten ist eine Eingabegebühr iHv € 180,-- und Umsatzsteuer iHv € 327,-- enthalten.

III. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Bescheid, Feststellungsbescheid, EU-Recht, Bankwesen, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Fristsetzung, Determinierungsgebot, VfGH / Legitimation, VfGH / Individualantrag, VfGH / Kosten, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B132.2002

Dokumentnummer

JFT_09968993_02B00132_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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