RS Vwgh 1990/4/5 89/09/0133

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Veröffentlicht am 05.04.1990
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

ASVG §35;
BEinstG §1 Abs1;
BEinstG §4 Abs4;
BEinstG §9 Abs1;

Rechtssatz

Ist der Dienstnehmer vereinbarungsgemäß zur Leistung an einen Dritten verpflichtet, so erwirbt der Dritte gegen den Arbeitnehmer im Zweifel keinen unmittelbaren Anspruch (Hinweis Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I, zweite Auflage, S 84).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090133.X02

Im RIS seit

05.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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