RS Vwgh 1990/4/5 89/09/0131

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Veröffentlicht am 05.04.1990
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §124 Abs1;
BDG 1979 §124 Abs2;
BDG 1979 §126 Abs2;

Rechtssatz

Es fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der Disziplinarkommission, durch Fassung eines (weiteren) Verhandlungsbeschlusses die Voraussetzungen für die Durchführung des Disziplinarverfahrens bzgl solcher Verletzungen von Dienstpflichten zu ermöglichen, die im bisherigen Verhandlungsbeschluß nicht angeführt waren (Hinweis E 11.4.1984, 83/09/0226).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090131.X02

Im RIS seit

05.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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