RS Vwgh 1990/4/5 90/09/0008

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Veröffentlicht am 05.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §112 Abs1 idF 1983/137;
BDG 1979 §112 Abs3 idF 1983/137;

Rechtssatz

Es genügt nicht, daß die Beh den Tatverdacht gegen den Beamten ausschließlich damit begründet, daß gegen diesen ein gerichtliches Strafverfahren anhängig sei. Ob der Beamte schuldhaft vorgegangen ist oder ob seine Fehlleistungen ausschließlich die Folgen einer disziplinär noch nicht vorwerfbaren nachlässigen Arbeitsweise gewesen sind, ist im Disziplinarverfahren zu klären. Es sagt dies über bzw gegen das Vorliegen eines begründeten Verdachtes schuldhaften Verhaltens nichts aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090008.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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