TE Vwgh Beschluss 2008/10/10 AW 2008/09/0107

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Veröffentlicht am 10.10.2008
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Index

L94407 Krankenanstalt Spital Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §49 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs1;
KAG Tir 1957 §12 Abs3;
VwGG §30 Abs2;
  1. ÄrzteG 1998 § 49 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 49 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 28.02.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  4. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 18.01.2017 bis 27.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017
  5. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 01.01.2015 bis 17.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  6. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 24.05.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013
  7. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 19.08.2010 bis 23.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  8. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 16.07.2009 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  9. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 01.01.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  10. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  11. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 20.04.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  12. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 11.08.2001 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  13. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ao. Univ.- Prof. Dr. X, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt, der gegen den Rektors der Medizinischen Universität Innsbruck vom 18. August 2008, Zl. S01/2008, betreffend vorläufige Suspendierung gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979, erhobenen und zu der hg. Zl. 2008/09/0296 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ao. Univ.- Prof. Dr. römisch zehn, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt, der gegen den Rektors der Medizinischen Universität Innsbruck vom 18. August 2008, Zl. S01/2008, betreffend vorläufige Suspendierung gemäß Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979, erhobenen und zu der hg. Zl. 2008/09/0296 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem mit Beschwerde angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde die vorläufig Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 . Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer an der Durchführung einer näher bezeichneten medizinischen Studie an der Universität Innsbruck als Co-Prüfarzt und als für weite Teile der Abwicklung der klinischen Studie Verantwortlicher mitgewirkt habe. Als Ergebnis einer im Auftrag des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vorgenommenen Inspektion seien im dazu erstellten vorläufigen Prüfbericht massive Mängel bei der Durchführung der Studie festgestellt worden, wonach zusammengefasst die Phase III-Studie nicht den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes sowie der "Gute Klinische Praxis" (einem internationalen ethischen und wissenschaftlichen Standard für die Planung, Dokumentation und Berichterstattung von klinischen Prüfungen an Menschen) entsprochen habe. Der Beschwerdeführer habe diese Vorwürfe in seiner Stellungnahme nicht entkräften können. Weiters seien durch die nicht gesetzeskonforme Durchführung der gegenständlichen "experimentellen Therapie" die Patienten mit einer Methode behandelt worden, die noch nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft (§ 49 Abs. 1 Ärztegesetz) bzw. den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft (§ 12 Abs. 3 Tiroler Krankenanstaltengesetz) entsprechen würde. Überdies stehe der dringende Verdacht des "Wissenschaftsbetruges" im Raum. Der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, dass die in der Studie Phase III generierten Daten nicht zu der vorgenommenen Publikation geeignet gewesen wären und trage hiefür als Erstautor in besonderem Maße die wissenschaftliche Verantwortung, wodurch das Ansehen der Universität in der Öffentlichkeit stark beschädigt worden sei. Mit dem mit Beschwerde angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde die vorläufig Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst gemäß Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 . Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer an der Durchführung einer näher bezeichneten medizinischen Studie an der Universität Innsbruck als Co-Prüfarzt und als für weite Teile der Abwicklung der klinischen Studie Verantwortlicher mitgewirkt habe. Als Ergebnis einer im Auftrag des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vorgenommenen Inspektion seien im dazu erstellten vorläufigen Prüfbericht massive Mängel bei der Durchführung der Studie festgestellt worden, wonach zusammengefasst die Phase III-Studie nicht den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes sowie der "Gute Klinische Praxis" (einem internationalen ethischen und wissenschaftlichen Standard für die Planung, Dokumentation und Berichterstattung von klinischen Prüfungen an Menschen) entsprochen habe. Der Beschwerdeführer habe diese Vorwürfe in seiner Stellungnahme nicht entkräften können. Weiters seien durch die nicht gesetzeskonforme Durchführung der gegenständlichen "experimentellen Therapie" die Patienten mit einer Methode behandelt worden, die noch nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft (Paragraph 49, Absatz eins, Ärztegesetz) bzw. den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft (Paragraph 12, Absatz 3, Tiroler Krankenanstaltengesetz) entsprechen würde. Überdies stehe der dringende Verdacht des "Wissenschaftsbetruges" im Raum. Der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, dass die in der Studie Phase römisch drei generierten Daten nicht zu der vorgenommenen Publikation geeignet gewesen wären und trage hiefür als Erstautor in besonderem Maße die wissenschaftliche Verantwortung, wodurch das Ansehen der Universität in der Öffentlichkeit stark beschädigt worden sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde, verbunden mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung dieses Antrages brachte er vor, er sei Chirurg und es bestehe für ihn das unwiederbringliche Risiko, in seiner Qualifizierung enorm abzubauen, wenn er während des Zeitraumes der vorläufigen Suspendierung und dem (noch nicht eingeleiteten) Disziplinarverfahren nicht einschlägig aktiv sein könne; die belangte Behörde würde nicht einmal behaupten, er stelle bei seiner chirurgischen oder sonstigen ärztlichen Tätigkeit ein Risiko für Patienten oder sonst einen Bereich dar.

Gemäß § 49 Abs. 1 Ärztegesetz ist ein Arzt verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat sich laufend im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer oder im Rahmen anerkannter ausländischer Fortbildungsprogramme fortzubilden und nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren. Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ärztegesetz ist ein Arzt verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat sich laufend im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer oder im Rahmen anerkannter ausländischer Fortbildungsprogramme fortzubilden und nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.

§ 12 Abs. 3 Tiroler Krankenanstaltengesetz normiert, dass Pfleglinge nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden dürfen. Paragraph 12, Absatz 3, Tiroler Krankenanstaltengesetz normiert, dass Pfleglinge nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden dürfen.

Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interesse entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interesse entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Eine Beschwerde ist der aufschiebenden Wirkung somit dann nicht zugänglich, wenn der Zuerkennung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Interessen einer ärztlichen Beratung und Behandlung von Gesunden und Kranken, die dem Stand der medizinischen Wissenschaft bzw. den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entspricht, sind als zwingende öffentliche Interessen anzusehen.

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall (auch) den Vorwurf einer Behandlung von Patienten mit einer Methode, die noch nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprochen hat, und eines Verstoßes gegen § 49 Abs. 1 Ärztegesetz bzw. § 12 Abs. 3 Tiroler Krankenanstaltengesetz erhoben. Die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Bescheid vermag der Verwaltungsgerichtshof in diesem Provisorialverfahren nicht von vorneherein als unschlüssig zu erkennen. Damit ist aber vom Verwaltungsgerichtshof entsprechend den sachverhaltsbezogenen Annahmen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid davon auszugehen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. An diesem Ergebnis vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, weil entgegen seiner Auffassung diese zwingenden öffentlichen Interessen nicht nur - bzw. erst - dann vorliegen, wenn ausschließlich die Gesundheit und das Leben von Patienten bedroht ist. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall (auch) den Vorwurf einer Behandlung von Patienten mit einer Methode, die noch nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprochen hat, und eines Verstoßes gegen Paragraph 49, Absatz eins, Ärztegesetz bzw. Paragraph 12, Absatz 3, Tiroler Krankenanstaltengesetz erhoben. Die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Bescheid vermag der Verwaltungsgerichtshof in diesem Provisorialverfahren nicht von vorneherein als unschlüssig zu erkennen. Damit ist aber vom Verwaltungsgerichtshof entsprechend den sachverhaltsbezogenen Annahmen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid davon auszugehen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. An diesem Ergebnis vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, weil entgegen seiner Auffassung diese zwingenden öffentlichen Interessen nicht nur - bzw. erst - dann vorliegen, wenn ausschließlich die Gesundheit und das Leben von Patienten bedroht ist.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG liegen somit nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG liegen somit nicht vor.

Wien, am 10. Oktober 2008

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008090107.A00

Im RIS seit

05.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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